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   LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18   

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https://dejure.org/2019,87728
LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18 (https://dejure.org/2019,87728)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 26.07.2019 - 51 O 1424/18 (https://dejure.org/2019,87728)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 26. Juli 2019 - 51 O 1424/18 (https://dejure.org/2019,87728)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
    VW-Abgasskandal und EU-Übereinstimmungsbescheinigung - keine Anerkennung bei Manipulation

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (vgl. BGH NJW 1998, 302 BGH NJW-RR 2005, 611 BGH NJW 2005, 1579 BGH NJW 2010, 2506).

    Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (vgl. BGH NJW 1998, 302 BGH NJW 2005, 1579).

    Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 611 BGH NJW 2005, 1579 BGH VersR 2012, 1237 BGH NJW-RR 2014, 277).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (vgl. BGH NJW 1998, 302 BGH NJW-RR 2005, 611 BGH NJW 2005, 1579 BGH NJW 2010, 2506).

    Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 611 BGH NJW 2005, 1579 BGH VersR 2012, 1237 BGH NJW-RR 2014, 277).

    Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (vgl. BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Auszug aus LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Norm, um als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gelten zu können, nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach ihrem Inhalt vom Gesetzgeber zumindest auch dazu bestimmt sein, dem Schutz eines betroffenen Einzelnen gegen eine Beschädigung zu dienen (vgl. BGH NJW 2010, 3651 BGH NJW 2012, 1800 BGH NJW 2015, 2737).

    Dabei ist es grundsätzlich unschädlich, wenn die Norm in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit dienen soll, sofern der Individualschutz kein bloßer Reflex, sondern dem Aufgabenbereich der Norm zuzuordnen ist (vgl. BGH NJW 2012, 1800 BGH NJW 2015, 2737).

    Es wird jedoch eine zusätzliche Grenze dadurch gezogen, dass sich die Bejahung einer Schutzgesetzeigenschaft als haftungsrechtlich tragbar erweisen muss, indem mit Rücksicht auf den Regelungszusammenhang der Norm anzunehmen ist, dass ihre Bewehrung durch eine deliktische Einstandspflicht in der Tendenz des Gesetzgebers liegt (vgl. BGH NJW 2010, 3651 BGH NJW 2012, 1800 BGH NJW 2015, 2737).

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

    Auszug aus LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (vgl. BGH NJW 1998, 302 BGH NJW-RR 2005, 611 BGH NJW 2005, 1579 BGH NJW 2010, 2506).

    Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (vgl. BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (vgl. BGH NJW 1998, 302 BGH NJW-RR 2005, 611 BGH NJW 2005, 1579 BGH NJW 2010, 2506).

    Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (vgl. BGH NJW 1998, 302 BGH NJW 2005, 1579).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09

    Wertpapierhandel: Schutzgesetzcharakter der Pflicht zur getrennten

    Auszug aus LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Norm, um als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gelten zu können, nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach ihrem Inhalt vom Gesetzgeber zumindest auch dazu bestimmt sein, dem Schutz eines betroffenen Einzelnen gegen eine Beschädigung zu dienen (vgl. BGH NJW 2010, 3651 BGH NJW 2012, 1800 BGH NJW 2015, 2737).

    Es wird jedoch eine zusätzliche Grenze dadurch gezogen, dass sich die Bejahung einer Schutzgesetzeigenschaft als haftungsrechtlich tragbar erweisen muss, indem mit Rücksicht auf den Regelungszusammenhang der Norm anzunehmen ist, dass ihre Bewehrung durch eine deliktische Einstandspflicht in der Tendenz des Gesetzgebers liegt (vgl. BGH NJW 2010, 3651 BGH NJW 2012, 1800 BGH NJW 2015, 2737).

  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18
    Zu den unter § 31 BGB fallenden Repräsentanten der Fahrzeughersteller gehören unabhängig davon, ob sie deren verfassungsmäßige Vertreter sind oder nicht, auch über den Wortlaut der Norm hinaus, diejenigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass auch sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. BGHZ 49, 19 BGH NJW 1998, 1854 BGH WM 2005, 701).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03

    Umfang des Schadensersatzes; Befreiung von einer Verbindlichkeit

    Auszug aus LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18
    Einer Fristsetzung gemäß § 250 S. 1 BGB bedarf es dann nicht, wenn der Schädiger, wie hier durch sein Prozessverhalten, unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH NJW 2007, 1809).
  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 258/04

    Haftung eines Versicherungsunternehmens für die Unterschlagung von

    Auszug aus LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18
    Zu den unter § 31 BGB fallenden Repräsentanten der Fahrzeughersteller gehören unabhängig davon, ob sie deren verfassungsmäßige Vertreter sind oder nicht, auch über den Wortlaut der Norm hinaus, diejenigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass auch sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. BGHZ 49, 19 BGH NJW 1998, 1854 BGH WM 2005, 701).
  • BGH, 29.01.1997 - VIII ZR 356/95

    Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers

    Auszug aus LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18
    Eine Haftung für das Fehlverhalten eines Verrichtungsgehilfen ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein bloß äußerer und kein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Gehilfen und dem schädigenden Ereignis besteht (BGH NJW 1997, 1233 BGH NJW-RR 1998, 1342).
  • LG Krefeld, 12.07.2017 - 7 O 159/16
  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 421/19

    Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Nichtzulassungsbeschwerde;

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 191/81

    Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer

  • OLG Köln, 19.03.2015 - 5 W 7/15

    Höhe des Schmerzensgeldes bei Behandlungszeit von etwa sieben Monaten mit

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 4 W 12/10

    Rückabwicklung eines Gebrauchtfahrzeugkaufs bei einem gewerblichen

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

  • BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96

    Haftung des Vertretenen für das Verhalten des Vertreters

  • OLG Hamm, 08.07.2013 - 5 U 111/12

    Gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechtes und Schadensersatz bei nicht rechtmäßiger

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 30.10.1967 - VII ZR 82/65

    Teilzahlungsverkäufer

  • EuGH, 07.06.2007 - C-80/06

    Carp - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte - Verfahren zur Bescheinigung der

  • OLG München, 14.12.2020 - 21 U 5181/19

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26.07.2019, Az. 51 O 1424/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 26.07.2019, Az. 51 O 1424/18 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

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